Der Tatausgleich nach §90g der Strafprozeßordnung (StPO) kommt dann zur Anwendung, wenn es sich um ein weniger schweres Delikt handelt und Richter oder Staatsanwalt diesem Verfahren zugestimmt haben. Dabei stellen Mediator*innen einen Kontakt zwischen Beschuldigten und Opfern her und versuchen, gemeinsam mit ihnen den Vorfall einvernehmlich zu bereinigen und einen fairen Ausgleich zu erzielen. Die Teilnahme an einem Tatausgleich ist für Opfer und Beschuldigte freiwillig.
Mediator*innen helfen Beschuldigten und Opfern im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleichs einen entstandenen Schaden wieder gut zu machen und eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.
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