Bei bestimmten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Bauleistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Lieferungen im Zusammenhang mit Sicherungsübereignung, etc.) musste schon bisher auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden. Daran ändert sich durch die Neuregelung nichts.
Ein Verstoß gegen diese neue Vorschrift hat zur Folge, dass keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt und somit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Ab 1.7.2006 sind alle Eingangsrechnungen daher auch auf dieses Kriterium zu prüfen!
Tipps:
* Anforderung der UID-Nummer des Kunden gleich bei Auftragserteilung
* Ergänzung der Kundenstammdaten um UID-Nummer
* Rechtzeitige Änderung Rechnungsformulare (Druckfeld für UID-Nummer)
* Prüfung Eingangsrechnungen über € 10.000,- brutto ab 1.7.2006 auch
hinsichtlich Angabe eigener UID-Nummer
http://www.huebner.at/onlineservices/onlinenews/achtungbeide...Quelle: Hübner & Hübner
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