Suchmenü ausblenden


Suchmenü einblenden

News > ArbeitsRecht: Unverzügliche Abhilfe bei Mobbing am Arbeitsplatz

"Dem Arbeitgeber steht laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs die freie Wahl zu, welches Mittel er gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen einsetzt.

Sachverhalt:
Der Kläger fühlte sich über längere Zeit hindurch an seinem Arbeitsplatz von den Kollegen ausgeschlossen und nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Der Kläger informierte seine Vorgesetzten von dieser Situation und wies darauf hin, dass er nicht mehr schlafen könne und auch nicht mehr zur Arbeit gehen wolle. In weiterer Folge wurde der Kläger mit einem Kollegen zu Arbeiten eingeteilt, mit dem er gerne zusammenarbeitete, der von ihm gewünschten Versetzung konnte allerdings nicht entsprochen werden.

Ein paar Wochen nach dem Erstgespräch kam es zu einem neuerlichen Gespräch mit allen Beteiligten. Aufgrund der Besprechung und der darin wechselseitig erhobenen Vorwürfe kündigte der Verwaltungsleiter die Zuziehung eines Mediators an. Eine Mediation fand letztendlich jedoch nicht stand, vielmehr wurde der Kläger weiterhin beschimpft und beleidigt. Dies führte dazu, dass der Kläger letztendlich beinahe ein Jahr im Krankenstand war, ehe er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend, die er darauf stützte, dass der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Mobbinghandlungen keine Abhilfe geleistet hätte. Der OGH entschied dahingehend, dass im konkreten Fall von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen war und diesen daher eine Schadenersatzpflicht treffe. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/6rechtstipps/2013-08...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 320/2013


Sie sind hier: News

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung