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Lexikon > Sexuelle Belästigung



* Sexuelle Belästigung als soziales Phänomen unabhängig von der rechtlichen Situation oder einem Arbeitsverhältnis
* Auf welche Länder oder Kulturkreise beziehen sich die Informationen in diesem Artikel (Straftatbestand, Statistiken...) ?
Sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand und unter anderem ein Mittel zur Machtausübung, bei dem Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnisse einseitig sexualisiert und damit aufrechterhalten werden.1234567
Inhaltlich handelt es sich bei sexueller Belästigung um konkretes, sexuell bestimmtes Verhalten, das unerwünscht ist und durch das sich eine Person unwohl und in ihrer Würde verletzt fühlt.8 Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexualisierende Bemerkungen und Handlungen, die entwürdigend bzw. beschämend wirken, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien. In der Abgrenzung von angemessener erotischer Annäherung (Flirten) und sexueller Belästigung sind sich Männer und Frauen weitgehend einig.8
Sexuelle Belästigung gehört zur „breiten Palette von Einzelphänomenen“, die unter dem „Oberbegriff“9 des Sexismus zusammengefasst werden. In der Alltagssprache werden die Begriffe „sexuelle Belästigung“ und „Sexismus“ fälschlicherweise oftmals als gleichbedeutend (synonym) verwendet.8
Als Opfer sexueller Belästigung betroffen sind Frauen (je nach Umfrage 28–58 %) wesentlich häufiger als Männer (ca. 10 %)108. Unabhängig vom Geschlecht des Opfers sind die Täter meist einzelne Männer, Gruppen von Männern, gemischtgeschlechtliche Gruppen und nur selten Frauen. In der öffentlichen Debatte lässt der Effekt der Täter-Opfer-Umkehr dagegen vielfach das Bild entstehen, dass Männer und Frauen gleichermaßen Opfer und Täter sind.8
Sexuelle Belästigung gilt in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung und ist unter anderem im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig. Sie ist abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie körperlicher Gewaltanwendung, die ihrerseits Straftatbestände erfüllen.

Vorkommen


Sexuelle Belästigung kann in allen Lebenslagen vorkommen. Häufig erfolgt sie in Abhängigkeitsverhältnissen wie etwa am Arbeitsplatz, im Bildungsbereich oder im Rahmen eines ärztlichen Betreuungsverhältnisses.

Sexuelle Übergriffe in der Arbeitswelt


Eine im Jahr 2007 in der Schweiz durchgeführte Untersuchung ergab, dass sich 28 Prozent der befragten Frauen und 10 Prozent der Männer im Verlauf ihres bisherigen Arbeitslebens sexuell belästigt oder durch entsprechendes Verhalten gestört gefühlt hatten.11 Belästigende Situationen für Frauen gingen zu drei Vierteln von Männern aus (meist von einzelnen Männern, manchmal von Gruppen von Männern). Frauen hätten häufig auch von belästigendem Verhalten von gemischten Gruppen (Männer und Frauen) und selten von belästigendem Verhalten von Frauen berichtet. Männer gäben an, dass die belästigenden Situationen zu rund der Hälfte von Männern (einzeln oder in Gruppen) ausgingen, zu rund einem Viertel von Frauen und zu einem weiteren Viertel von gemischten Gruppen. In erster Linie seien es Arbeitskollegen, die sich belästigend verhielten. Vielfach sei es auch die Kundschaft. An dritter Stelle stünden die Vorgesetzten. Frauen berichteten viel häufiger als Männer von belästigendem Verhalten durch Vorgesetzte. Männer hingegen verwiesen öfter als Frauen auf belästigendes Verhalten durch Untergebene.
Gemäß einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie sind etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.
Noch unerforscht und sehr wenig im gesellschaftlichen Diskurs verankert ist die sexuelle Belästigung freiberuflich tätiger Männer und Frauen durch Auftraggeber oder Investoren. In Ermangelung eines arbeitsrechtlich gefassten Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Schutzmöglichkeiten bewirkten die Vergehen an Freiberuflern letzten Endes eine systematische Benachteiligung der Opfer bis zum kompletten Ausschluss aus der Gruppe der Auftragnehmer; zu diesem Schluss kam die amerikanische Juristin und Journalistin Wendy Kaminer.12 2017 berichtete eine größere Gruppe von Start-up-Unternehmerinnen aus dem Silicon Valley in der New York Times von sexueller Belästigung durch Investoren.1314

Sexuelle Übergriffe in Schule und Sport


Im Bereich von Schule und Sportvereinen kann es zu sexuellen Übergriffen (sexuellen Belästigungen, sexualisierter Gewalt oder auch zu sexuellem Missbrauch von Kindern und von Jugendlichen) kommen. Der Begriff der sexuellen Belästigung wird dabei ggf. weit gefasst. So stufen zum Beispiel die ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche vom 8. März 2013 nicht nur in Anlehnung an  Abs. 4 AGG definierte Handlungen, sondern auch weitere Handlungen als sexuelle Belästigung ein:15
  • „anzügliche didaktische und methodische Verwendung von Unterrichtsmaterialien,
  • unnötiger Körperkontakt, insbesondere im Sportunterricht,
  • die Duldung der Nutzung oder Verbreitung sexistischer Darstellungen aller Art,
  • die Verletzung von Schamgrenzen von Schülerinnen und Schülern insbesondere in der Pubertät.“

Die Swiss Olympic Association unterscheidet zwischen eindeutigen Formen, welche strafbare Handlungen darstellen, und subtilen Formen von sexuellen Übergriffen und sexuellen Belästigungen. Zu letzteren zählt sie folgende Handlungen: das Kommentieren der körperlichen Entwicklung, unangemessene Aufklärung, Voyeurismus, sexistische abwertende Sprache, sexuelle Annäherung, unnötige Körperkontakte sowie anzügliche Blicke und Bemerkungen.16

Sexuelle Belästigungen im ärztlichen Betreuungsverhältnis


Nach Schweizer Schätzungen begehen rund 10 Prozent der männlichen Ärzte sexuelle Belästigungen. Bei Ärztinnen liege der Anteil viel niedriger. Alle medizinischen Fachgebiete seien betroffen. Besonders hoch sei der Anteil der Täter mit 15 Prozent unter den Psychiatern, Gynäkologen und Allgemeinpraktikern. 80 Prozent der Täter seien Wiederholungstäter.1718
Machtmissbrauch in der Psychotherapie

Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum


Im Zuge der massiven sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/16 rückte im deutschsprachigen Raum das Phänomen der Belästigung im öffentlichen Raum in den Mittelpunkt der Diskussionen in Medien und Politik. Als Gegenstand der Wissenschaft war das Thema in Deutschland bisher weitgehend unerforscht, auch in der Kriminalstatistik gab es nur relativ wenige Fälle.19 In Folge des plötzlich entstandenen Problembewusstseins wiesen Rechtsexperten auf bestehende Gesetzeslücken und mögliche Reformansätze hin.20

Rechtslage



Europäische Union


Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie)
In dieser Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, deren Ziel die Sicherstellung der „Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ ist, wird in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 1, Buchstabe d „sexuelle Belästigung“ definiert als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

Deutschland



Allgemein


Sexuelle Belästigung als eigener Straftatbestand ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung21 vom 10. November 2016 eingeführt worden und betrifft nur Belästigungen, die mit körperlicher Berührung einhergehen (§ 184i StGB). Strafbar ist die Berührung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“, die für das Opfer eine Belästigung darstellt. „Der Tatbestand soll die sexuelle Selbstbestimmung von Personen vor sexuell motivierten Körperberührungen schützen, die belästigend wirken.“22 Vor der Einführung des Straftatbestands waren einschlägige Handlungen nur in besonderen Fällen als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gemäß § 185 Strafgesetzbuch strafbar. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlte oder nicht, war dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fielen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbstständigen beleidigenden Charakter erkennen ließen. Sexuelle Belästigungen ohne körperliche Berührung sind auch heute nur strafbar, wenn sie eine Beleidigung darstellen.
Schwere Fälle, bei denen eine „sexuelle Handlung“ im strafrechtlichen Sinn (§ 184h StGB) vorliegt, sind seit dem 10. November 2016 als „sexueller Übergriff“ bzw. gegebenenfalls Vergewaltigung im § 177 StGB mit Strafe bedroht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz


Sexuelle Belästigung war vom 1. September 1994 bis zum 18. August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz – BeschSchG)23 „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“. Der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte (bei Beamten) muss nach § 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen.
Die Definition, welcher Sachverhalt ein sexueller Übergriff ist und wo er beginnt, ist im Wesentlichen durch die einschlägigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert. Ab dem 19. August 2006 gelten in dieser Rechtsangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG § 3 Abs. 4 bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) § 75 Abs. 2.
Begriff

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. In § 3 wird sie definiert als
„…ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Beschwerde

Dem sexuell belästigten Arbeitnehmer/Bediensteten steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG). Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.
Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten

Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es sind dies insbesondere Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Der Dienstvorgesetzte hat erforderliche dienstrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 Abs. 1 BSchG). Diese können bei Beamten bis hin zum Disziplinarverfahren führen.
Beispiele aus der Rechtsprechung

; Ermahnung:
  • Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen des Betroffenen
; Abmahnung:
  • Piksen, streicheln, hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
  • Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
  • Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern eines Auszubildenden legen und ihn streicheln
; Ordentliche Kündigung:
  • Einstellungsgespräche in einer Sauna
  • Wiederholtes Umarmen eines Kollegen gegen seinen Willen
; Außerordentliche Kündigung:
  • Wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen, um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen
  • Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit Berührungen an Geschlechtsteilen und obszönen Bemerkungen und Angeboten
  • Exhibitionistische Handlungen (Siehe dazu auch § 183 StGB)

Zurückbehaltungsrecht

Wenn der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, dürfen die belästigten Beschäftigten ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das heißt, sie sind „berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist“ (§ 14 AGG).

Schweiz


Sexuelle Belästigung ist in der Schweiz ein Straftatbestand (Art. 198 StGB) und wird, auf Antrag, mit Buße bis zu Fr. 10'000.00 bestraft. Daneben weisen einige weitere Gesetze Bestimmungen zur sexuellen Belästigung auf. Das Diskriminierungsverbot fand 1981 Eingang in die Bundesverfassung (Art. 4 Abs. 2 aBV) und wurde in der revidierten Verfassung in Art. 8 Abs. 2 übernommen. Das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist auf Gesetzesebene im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 enthalten und ist dort ein Element unter mehreren, welche die Diskriminierung im Erwerbsleben verbieten bzw. die Gleichstellung fördern sollen. Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und Artikel 10 den Kündigungsschutz während des Beschwerdeverfahrens. Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belästigung finden sich in Art. 328 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) sowie in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG). Adressaten des Belästigungsverbotes sind, im Rahmen ihrer Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit, der psychischen und physischen Integrität wie auch der Gesundheit der Beschäftigten, ausschließlich die Arbeitgeber.2425

Prävention


Sowohl der Gesetzgeber wie auch die Praxis setzen neben dem gesetzlichen Verbot stark auf Prävention seitens der Arbeitgeber. Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich in der Schweiz im Zusammenhang mit der Prävention gegen sexuelle Belästigung ein Set von Maßnahmen und Instrumenten etabliert. Dazu gehört im Wesentlichen die Information der Arbeitnehmer darüber, was unter sexueller Belästigung zu verstehen ist. Eine weitere wichtige präventive Maßnahme ist die explizite Erklärung seitens der Unternehmensführung, die besagt, dass sexuelle Belästigung im Betrieb nicht geduldet wird, dass die von sexueller Belästigung Betroffenen Unterstützung erhalten und gegen belästigende Personen Sanktionen ergriffen werden. Bisher sind es vor allem größere Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, die zum Thema sexuelle Belästigung Reglemente eingeführt haben und Ansprechpersonen bezeichnen, die Opfer betriebsintern unterstützen. Daneben gibt es eine Reihe von öffentlich zugänglichen Beratungsstellen, die Opfer beraten und begleiten. Es handelt sich dabei um lokale oder regionale Sozialdienste, Fachstellen für Gleichstellung, Beratungsstellen für Frauen und Arbeit sowie kantonale Schlichtungsstellen.
Bei der Sensibilisierung der Arbeitgeber über deren Pflichten übernehmen die staatlichen Gleichstellungsfachstellen eine wichtige Funktion, indem sie informieren und Materialien bereitstellen, welche die Präventionsarbeit unterstützen. Das Eidgenössische Gleichstellungsbüro hat dafür die Website www.sexuellebelästigung.ch26 eingerichtet.

Umgang mit Beschwerden


Belästigte Personen können aufgrund von Artikel 5 des Gleichstellungsgesetzes vor Gericht beantragen, dass eine Diskriminierung – wie sie die sexuelle Belästigung darstellt – festgestellt und in Zukunft unterlassen wird. Arbeitgeber können zur Entschädigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichtet werden. Die entsprechenden Gerichtsentscheide sind unter www.gleichstellungsgesetz.ch27 dokumentiert.
Empfohlen wird jedoch, möglichst aussergerichtliche Verfahren zu wählen. Dabei kann es sich um betriebsintern definierte Vorgehen handeln oder aber um das Anrufen der kantonalen Schlichtungsstellen, deren primär Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen haben sich in der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz „SKS“ zusammengeschlossen.28

Australien


Universities Australia, eine Dachorganisation von 39 australischen Universitäten, erklärte in einer Veröffentlichung im August 2018, dass beispielsweise eine sexuelle oder romantische Beziehung eines Betreuers zu einer Doktorandin einen Interessenskonflikt darstellt und daher nicht gestattet ist.29

Siehe auch


  • Femme de la rue
  • Maura O’Donohue


Literatur


  • Ulli Freund und Dagmar Riedel-Breidenstein: Sexuelle Übergriffe unter Kindern Handbuch zur Prävention & Intervention. ISBN 3-927796-69-7
  • Prävention – keine Angstmache! Schulische Präventionsarbeit gegen sexuelle Gewalt, Uli Freund Schule in Aktion. RAABE Verlags-GmbH/Fachverlag für Bildungsmanagement, Berlin 2002
  • „Ist das eigentlich normal?“ Sexuelle Übergriffe unter Kindern. Leitfaden zur Verhinderung und zum pädagogisch fachlichen Umgang, Berlin 2003, 60 S.
  • Frigga Haug und Silke Wittich-Neven (Hrsg.): Von Lustmolchen und Köderfrauen – Politik um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (tlw. Erinnerungsarbeit) ISBN 3-88619-252-0


Weblinks


  • [http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Leitfaden_sexuelle_Belaestigung.pdf Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Ein Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte]. In: antidiskriminierungsstelle.de, abgerufen am 23. Juli 2017 (PDF; 2 MB)


Einzelnachweise


1 Ina Kerner. Differenzen und Macht: Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus. Frankfurt am Main. Campus-Verlag. [Ohne Jahr]. ISBN 978-3-593-38595-2.
2 Uta Klein. Militär und Geschlecht in Israel. [Ohne Ort]. Campus-Verlag. [Ohne Jahr]. S.179 ff. ISBN 978-3-593-36724-8.
3 Daniela Rastetter. Sexualität und Herrschaft in Organisationen: Eine geschlechtervergleichende Analyse. Wiesbaden. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
4 Helmut Willems, Dieter Ferring. Macht und Missbrauch in Institutionen: Interdisziplinäre Perspektiven auf insititutionelle Kontexte und Strategien der Prävention. Wiesbaden. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
5 JoAnn Bren Guernsey. Sexual Harassment: A Question of Power. Minneapolis. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
6 Rosemarie Skaine. Power and gender: issues in sexual dominance and harassment. Jefferson, NC. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
7 Susan Halford, Pauline Leonard. Gender, power and organisations: An introduction. Basingstoke. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
8 Charlotte Diehl, Jonas Rees, Gerd Bohner. Die Sexismus-Debatte im Spiegel wissenschaftlicher Erkenntnisse. [Ohne Ort]. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
9 Ina Kerner. Differenzen und Macht: Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus. Frankfurt a. M.. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr]. S.169.
10 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sexuelle Belästigung. [Ohne Ort]. [Ohne Verlag]. [Ohne Jahr].
11 Silvia Strub und Marianne Schär Moser: Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Eine repräsentative Erhebung in der Deutschschweiz und in der Romandie, Bern 2008
12 Sexual Harassment and the Independent Contractor. https://www.theatlantic.com/national/archive/2010/08/sexual-harassment-and-the-independent-contractor/61976/. zuletzt abgerufen am: 2019-03-23.
13 Women in Tech Speak Frankly on Culture of Harassment. https://www.nytimes.com/2017/06/30/technology/women-entrepreneurs-speak-out-sexual-harassment.html. zuletzt abgerufen am: 2017-07-23.
14 Silicon Valley: Gründerinnen berichten von Belästigung durch Investoren. http://derstandard.at/2000060639533/Silicon-Valley-Gruenderinnen-oftmals-Opfer-von-Belaestigung-durch-Investoren. zuletzt abgerufen am: 2017-07-23.
15 Ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Zitiert nach: {{Internetquelle|url= http://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/handreichung+und+wenn+es+jemand+von+uns+ist.pdf |titel=…und wenn es jemand von uns ist? Umgang mit sexueller Belästigung und sexueller Gewalt durch Lehrerinnen, Lehrer oder andere an Schule Beschäftigte an Schülerinnen und Schülern Bremer Schulen|hrsg=Bremen Verwaltung online. Die Senatorin für Kinder und Bildung|zugriff=2015-09-14}}
16 Keine sexuellen Übergriffe im Sport. Merkblatt für Vereinsverantwortliche, Trainerinnen, Trainer und Eltern. http://www.swissolympic.ch/Portaldata/41/Resources/04_ethik/keine_sexuellen_uebergriffe/10_downloads/Merkblatt_Vereinleitung_Trainer_Eltern_d.pdf. zuletzt abgerufen am: 2015-09-14.
17 http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/schweiz-aerzte-aerztinnen-sexuelle-uebergriffe-1.16854810 Die meisten sind Wiederholungstäter: FMH thematisiert sexuelle Übergriffe an Patienten durch Ärzte, NZZ Online, 11. Mai 2012
18 Christine Romann: http://www.saez.ch/docs/SAEZ/2012/19/de/SAEZ-00574.pdf Sexuelle Übergriffe in ärztlichen Behandlungen – handeln! (PDF; 70 kB), Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ) Nr. 19 /2012 vom Mai 2012, S. 203
19 http://www.faz.net/aktuell/politik/silvesternacht-in-koeln-hatten-die-taten-system-14017964.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2 Silvesternacht in Köln: Hatten die Taten System? In: FAZ.net vom 17. Januar 2016
20 Ulrike Lembke: http://verfassungsblog.de/sexuelle-uebergriffe-im-oeffentlichen-raum-rechtslage-und-reformbedarf-in-deutschland/ Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum – Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland. In: Verfassungsblog vom 12. Januar 2016
21 Siehe im Einzelnen:{{Internetquelle |url=https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/SchutzSexuelleSelbstbestimmung.html |titel=Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung |titelerg= |werk=Gesetzgebungsverfahren 4. November 2016 |hrsg=Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |datum=2016-11-10 |zugriff=2017-12-06 }}
22 Erol Pohlreich: Die Strafbarkeit des „Grapschens“ als sexuelle Belästigung im Sinne von § 184i StGB – ein Etikettenschwindel? Zugleich Besprechung von BGH HRRS 2018 Nr. 749. In: HRRS 1/2019, S. 14–27 (Zitat: S. 23).
23 http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BeschSchG Beschäftigtenschutzgesetz – BeschSchG (außer Kraft)
24 Claudia Kaufmann und Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.): Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009
25 Véronique Ducret: Sexuelle Belästigung – was tun? Ein Leitfaden für Betriebe, Zürich 2004
26 http://www.sexuellebelästigung.ch www.sexuellebelästigung.ch
27 http://www.gleichstellungsgesetz.ch/ www.gleichstellungsgesetz.ch
28 SKS – Wer wir sind. http://www.sks-coc.ch/. zuletzt abgerufen am: 2018-01-20.
29 Relationships between academic supervisors and their students are never okay. https://www.universitiesaustralia.edu.au/Media-and-Events/media-releases/Relationships-between-academic-supervisors-and-their-students-are-never-okay. zuletzt abgerufen am: 2018-08-05.



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Belästigung

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