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Zitat: www.diepresse.com 16.02.2022 um 09:37 Uhr

"Vermögensaufteilung, Sorgerecht, Schuldfragen. Wer sich scheiden lässt, trägt oft harte Kämpfe aus. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.diepresse.com 16.02.2022 um 09:37 Uhr

Welche Möglichkeiten bietet ein Scheidungsvergleich? Welche Fallen, welche Missverständnisse können sich einschleichen?

Die Tätigkeit in der Familienberatung, der stetige Kontakt mit Klienten einerseits, sowie Gericht und Anwälten andererseits bietet neben der eigenen Erfahrung als Familienmediator die Möglichkeit, eine gewissen Überblick zu bieten:

Erst einmal sollte geklärt werden, ob die Scheidung nach § 55a EheG, also die einvernehmliche Scheidung überhaupt das Mittel der Wahl ist, oder ob nicht durch einen Trennungsvertrag oder eine Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) die Ziele besser erreicht werden können, insbesondere ist dies manchmal in Hinblick auf die allfällige Hinterbliebenenpension (Witwenpension) ein Thema. Nachdem bei der einvernehmlichen (§ 55a) Scheidung die Hinterbliebenenpension mit der Höhe des tatsächlich auf Basis des Scheidungsbeschlusses geleisteten Unterhalts gedeckelt ist

Im Gegensatz dazu besteht unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Scheidung nach §55 EheG die Möglichkeit, durch den gleichen Unterhalt wie nach einer §55a Scheidung die volle Hinterbliebenenpension zu erhalten. Freilich bedarf es hierfür einen gewissen Konsens zwischen den scheidungswilligen Ehepartnern, doch winkt als Bonus die Absicherung durch die Witwen-(Witwer-) pension.[ii]

Ein sogenannter Trennungsvertrag ist freilich auch eine Variante, wenn die Tatsache, dass die Ehepartner offiziell weiterhin verheiratet bleiben entweder erwünscht[iii] ist, oder zumindest angesichts der Vorteile (sozialversicherungs-, erb-, miet-, zivilrechtlich oder auch statusmäßig) in Kauf genommen wird. In diesem Vertrag können je nach Formulierung die Lebensverhältnisse geordnet werden, Vermögen gleich einer Scheidung aufgeteilt werden und sogar der Status der Zerrüttung dermaßen festgehalten werden, dass keine Handlung des jeweils anderen Ehegatten die Ehe noch weiter zerrütten kann. Hierfür sollte aber jedenfalls die Beratung ...
Quelle: mediationwanderer.wordpress.com/2016/02/17/zur-einvernehmlichen-scheidung/


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