Vorsicht! Stelleninserate ohne Mindestentgelt ab 1.1.2012 strafbar!

am 15.12.2011
"Seit 1.3.2011 müssen Sie in Stelleninseraten Angaben zum Mindestentgelt machen. Tun Sie das nicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde ab 1.1.2012 eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- verhängen.

Begriff des Stelleninserates

Der Begriff des Stelleninserates erfasst Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Es kann sich dabei um
-> interne (am „Schwarzen Brett“) oder
-> externe (in Zeitungen, im Internet usw.)
Veröffentlichungen handeln.

Allgemeine Hinweise auf Schildern, wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nur dann den Begriff des Stelleninserates, wenn ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.

Mindestentgelt

Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt anzugeben. Dieses Mindestentgelt kann durch Kollektivvertrag, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegt sein.

Die Angabe des Mindestentgelts hat
-> betragsmäßig,
-> unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
-> unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern),
-> aber ohne anteilige Sonderzahlungen
zu erfolgen.

Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.

Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Inseraten für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Tipp!
Die Angabe „Lohn/Gehalt ab € .... brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=649588&dstid=...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 15.12.2011
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