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Lexikon > Ehegesetz (Österreich)


i.d.g.F. im RIS
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Das in Österreich geltende Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. (Ehegesetz; EheG) regelt das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgen.
Es ist neben dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch () in seinem (§ 44 zum Begriff der Ehe; §§ 45 bis 46 zum Eheverlöbnis sowie §§ 89 bis 100 zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe) die wichtigste Rechtsquelle zum österreichischen Eherecht.

Ursprünge des Gesetzes


Das im Gegensatz zu Deutschland bis heute in Österreich im Wesentlichen noch in Geltung stehende Ehegesetz hat seinen Ursprung in der Zeit des Nationalsozialismus (siehe Vorgeschichte des deutschen Ehegesetzes).
1938 wurden anlässlich des so genannten „Anschlusses“ Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) herausgelöst und durch das nationalsozialistische Ehegesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. RGBl. I S. 807, Nr. 106 vom 8. Juli 1938) ersetzt (siehe Nationalsozialistisches Ehegesetz 1938).

Fortgeltung nach 1945 und Änderungen des Gesetzes


Mit der Wiedererlangung der Souveränität Österreichs (siehe Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus: Wiedererrichtung Österreichs) wurde das Ehegesetz – freilich bereinigt von Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut wie insbesondere den Eheverboten nach §§ 4 und 5 – zu österreichischem Bundesrecht:
Anders als im deutschen Recht ist in Österreich die Wiedereingliederung von Nebengesetzen wie dem Ehegesetz in die zivilrechtliche Kodifikation des ABGB nicht üblich. Die durch das Ehegesetz derogierten Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 101 bis 136 ABGB) wurden – nicht zuletzt aufgrund ihrer Differenzierung nach Konfessionen – nicht wiedereingeführt. Ebenso derogiert worden ist durch die staatsrechtlichen Veränderungen die Wortfolge im Langtitel des Gesetzes.
Wesentliche Veränderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda, sowie Mitte der 1980er. 1999 – auch infolge der Halbe-halbe-Kampagne – wurde das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG reformiert.

Anwendung des Ehegesetzes



Gliederung


Es gliedert sich folgendermaßen:
  • Erster Abschnitt: Recht der Eheschließung
    • Ehefähigkeit
    • Eheverbote
    • Eheschließung
    • Nichtigkeit der Ehe
    • Aufhebung der Ehe
    • Wiederverheiratung im Falle des Todeserklärung
  • Zweiter Abschnitt: Recht der Ehescheidung
    • Allgemeine Vorschriften
    • Ehescheidungsgründe
    • Ausschluss des Scheidungsrechts
    • Schuldausspruch
    • Folgen der Scheidung
      • Namensrecht
      • Unterhalt
      • Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen
  • Dritter Abschnitt: Sondervorschriften für das Land Österreich

Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung (insbesondere Unterhalt, Vermögensaufteilung), wobei anzumerken ist, dass es bei der Unterhaltsbemessung zum Teil auf Verschulden ankommt, jedoch die Vermögensaufteilung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist.

Weblinks


  • i.d.g.F. im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich


Anmerkungen



Siehe jedoch das im § 0 im RIS:

Siehe § 0 EheG im RIS:
, Abs. 2 und 3, des , Abs. 2, des , Abs. 2, und des , Abs. 3, sind am 9. Juli 1938 in Kraft getreten."}} Anm.: Bei den angeführten Bestimmungen handelt es sich um solche, die zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr anhängige Verfahren betrafen und die nicht zuletzt deshalb (durch Zeitablauf) gegenstandslos geworden sind.



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehegesetz_%28%C3%96sterreich%29

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